Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) für Lagerverträge
AGB der WÜBOX UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
vertreten durch die WÜBOX Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt)
vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Stippel und Dieter Schraud
nachfolgend „Vermieterin“ oder „WÜBOX“
Hertzstrasse 5, 97076 Würzburg
Telefon 0931 – 8099 7810
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird für die Mieterseite die männliche Form verwendet. Diese gilt für Personen aller Geschlechter gleichermaßen.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen und Vertragsabschluss
1. Diese AGB gelten für alle Mietverhältnisse, zwischen der Vermieterin und Verbrauchern oder Unternehmern (nachfolgend „Mieter“) über Lagerflächen (Self Storage) „Mietobjekt“ an den von der Vermieterin in Würzburg betriebenen Standorten. Der jeweils gemietete Standort ergibt sich aus dem Vertrag.
2. Es gilt die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB. Abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag haben Vorrang.
3. Ergänzend zu diesen AGB wird auf die geltenden, im Aushang befindlichen Verhaltensregeln sowie die Datenschutzerklärung der Vermieterin in ihrer jeweils aktuellen Fassung hingewiesen.
4. Bei persönlicher Anmietung kommt der Mietvertrag mit Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments und handschriftlicher Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien zustande.
5. Bei Online-Buchung kommt der Vertrag mit Abschluss der Buchung und vollständiger Bezahlung zustande. Der Mieter erhält anschließend den PIN-Code an die von ihm hinterlegte E-Mail-Adresse. Im Falle einer Online-Buchung muss der Mieter innerhalb von 48 Stunden ein gültiges amtliches Ausweisdokument im Original zur Identitätsprüfung vorlegen. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der fristgerechten Vorlage dieses Ausweisdokuments; bis zu deren Erfüllung entstehen keine vertraglichen Rechte oder Pflichten.
§ 2 Mietzins, Kaution, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1. Die Miete ist für vier Wochen im Voraus zu zahlen und wird spätestens am dritten Werktag vor Beginn des jeweiligen Mietzeitraums fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der Vermieterin. Die erste Miete ist wahlweise in bar, durch Überweisung oder über PayPal zu bezahlen. Folgezahlungen erfolgen im SEPA-Lastschriftverfahren.
2. Die Mietzahlungen sind vom Mieter selbst zu leisten. Die Angabe eines abweichenden Zahlungspflichtigen (z. B. durch ein SEPA-Lastschriftmandat eines Dritten) entbindet den Mieter nicht von seiner eigenen Zahlungsverpflichtung. Im Fall der Rückbelastung oder des Widerrufs eines durch einen Dritten erteilten SEPA-Mandats bleibt der Mieter zur fristgerechten Zahlung auf eigene Kosten verpflichtet.
3. Der Mieter leistet eine Kaution, zur Sicherung sämtlicher Ansprüche der Vermieterin. Die Rückzahlung erfolgt nach ordnungsgemäßer Rückgabe binnen acht Wochen auf ein vom Mieter benanntes Konto.
4. Die Vermieterin ist berechtigt, bei berechtigtem Interesse – insbesondere bei negativer Bonitätsauskunft, zweimaligem Zahlungsverzug oder bei fehlendem SEPA-Lastschriftmandat – eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu drei Mietraten zu verlangen. Die Vorauszahlung ist zusätzlich zur Kaution zu leisten und mit künftigen Mietraten zu verrechnen.
5. Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, ist die Vermieterin berechtigt, Mahngebühren und Verzugspauschalen in angemessener Höhe zu erheben.
6. Bei einer Rücklastschrift infolge Kontounterdeckung oder unberechtigtem Widerspruch hat der Mieter die dadurch entstehenden Bankgebühren, eine Bearbeitungspauschale von 10 € sowie weitere Verzugsschäden zu tragen. Ab dem fünften Werktag nach Fälligkeit liegt Zahlungsverzug vor, und wird mit € 12,50 Spätgebühr berechnet.
7. Gerät der Mieter mit mehr als einer Mietzahlung in Verzug, entfällt rückwirkend ein gewährter Rabatt. Es gilt dann der reguläre Mietpreis. Bei gewerblicher Anmietung zzgl. Umsatzsteuer). Zudem endet ab diesem Zeitpunkt der vereinbarte Versicherungsschutz.
8. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietzins nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen in Textform anzupassen, sofern sich ihre allgemeinen Betriebskosten (z. B. Energie, Personal, Instandhaltung, Versicherung) oder gesetzliche Abgaben wesentlich erhöhen. Die Erhöhung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Kostensteigerung stehen. Dem Mieter steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu.
§ 3 Übergabe und Rückgabe
1. Das Mietobjekt wird dem Mieter in sauberem Zustand übergeben. Der Zustand kann auf Wunsch in einem Protokoll dokumentiert werden.
2. Die Vermieterin hat das Recht, dem Mieter aus wichtigem Grund einen anderen, in Lage und Ausstattung gleichwertiges Mietobjekt zuzuweisen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
In diesen Fällen übernimmt der Vermieter die Kosten für eine erforderliche Umlagerung.
3. Das Mietobjekt ist bei Vertragsende vollständig geräumt, besenrein und in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen und verursachte Schäden der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen.
4. Die Rückgabe erfolgt innerhalb der regelmäßigen Büro-Öffnungszeiten. Fällt das Mietende bzw. die Rückgabe auf einen Zeitraum nach den Öffnungszeiten oder einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, wird der Vertrag zum nächsten Werktag beendet und abgerechnet.
5. Erfolgt die Rückgabe verspätet oder in nicht vertragsgemäßem Zustand, behält sich der Anbieter vor, eine Nutzungsentschädigung in Höhe der üblichen Tagessätze, sowie etwaige Reinigungskosten pauschal in Rechnung zu stellen. Beschädigungen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
6. Nach Vertragsende wird der überlassene Zugangscode deaktiviert und der Mieter darf das Mietobjekt ohne Zustimmung des Vermieters nicht mehr betreten.
§ 4 Mitteilungspflichten, Erreichbarkeit des Mieters, Zustellungen und Vertretung
1. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin während der gesamten Mietdauer eine aktuelle Postanschrift und E-Mail-Adresse mitzuteilen und Änderungen unverzüglich in Textform bekanntzugeben.
2. Ist der Mieter ein Unternehmen, so hat er der Vermieterin zusätzlich während der gesamten Mietdauer eine ladungsfähige Geschäftsanschrift, eine E-Mail-Adresse, sowie einen namentlich benannten Ansprechpartner mitzuteilen. Handelt der Mieter durch einen Vertreter (z. B. Prokurist, Bevollmächtigter), gelten Erklärungen gegenüber diesem als dem Mieter zugegangen, sofern keine andere Kontaktperson benannt wurde. Änderungen, auch bezüglich Firma, Rechtsform, Unternehmenszweck oder Umsatzsteuerpflicht des Unternehmens sind unverzüglich in Textform anzuzeigen. Sofern der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, versichert er, das Mietobjekt ausschließlich für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
3. Der Mieter hat sicherzustellen, dass Zustellungen und Erklärungen der Vermieterin unter den zuletzt mitgeteilten Kontaktdaten wirksam erfolgen können. Eine Recherchepflicht der Vermieterin besteht nicht.
4. Besteht bei fehlender Erreichbarkeit (keine Reaktion innerhalb von 14 Tagen) zugleich ein Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete, ist die Vermieterin nach einmaliger schriftlicher Mahnung zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 10 dieser AGB berechtigt.
5. Solange keine neue Anschrift mitgeteilt wurde, gelten Mitteilungen und Kündigungen, die an die zuletzt vom Mieter mitgeteilte Anschrift, als zugegangen, sofern eine Zustellung nachweislich (z.B. durch Einwurfeinschreiben) erfolgt ist. Ein Schreiben gilt auch dann als zugegangen, wenn die Zustellung an der zuletzt vom Mieter mitgeteilten Anschrift versucht wurde und die Nichtzustellbarkeit auf einer unterlassenen Mitteilungspflicht des Mieters gem. § 4 Abs. 1 beruht.
6. Handelt der Mieter durch einen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten (z. B. Betreuer), so gelten sämtliche Verpflichtungen und Rechte aus diesem Vertrag unmittelbar gegenüber dem vertretenen Mieter als Vertragspartner. Die Vermieterin ist berechtigt, Mitteilungen an den Vertreter zu richten, solange ihr keine andere Kontaktperson bekannt gegeben wurde. Der Mieter haftet für das Verhalten seines Vertreters nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 5 Verhaltensregeln, Zugang und Betretungsrechte
1. Der Mieter verpflichtet sich, die am jeweiligen Standort ausgehängten Verhaltensregeln einzuhalten. Diese sind Bestandteil des Mietverhältnisses.
2. Der Mieter erhält zur Zutrittskontrolle zum jeweiligen Standort einen persönlichen Zugangscode („PIN-Code“) welcher sorgfältig und vertraulich zu behandeln ist. Für die Sicherung der überlassenen Einheit hat der Mieter ein eigenes, geeignetes Schloss mitzubringen und auf eigene Kosten anzubringen, welches bei Vertragsende vollständig zu entfernen ist.
3. Der Zugang zu den gemieteten Räumen ist nur zu den bekannt gegebenen Öffnungszeiten (zur Zeit 06:00 – 22:00 Uhr) zulässig und nur dem Mieter sowie den von ihm namentlich benannten und in Textform autorisierten Personen gestattet. Die Vermieterin kann vor Betreten einen Nachweis der Berechtigung verlangen. Für das Verhalten von Begleit-Personen haftet der Mieter wie für eigenes Verhalten.
4. Für das Ein- und Auslagern stellt die Vermieterin geeignete Hilfsmittel wie Roll-, Hubwagen und Lastenaufzug zur Verfügung. Diese dürfen ausschließlich auf dem Gelände und bestimmungsgemäß, insbesondere nicht zur Personenbeförderung, verwendet werden. Eine Mitnahme oder Fremdnutzung ist untersagt. Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung entstehen, hat der Mieter zu ersetzen.
5. Die Vermieterin ist berechtigt, vermietete Räume im Fall von Gefahr im Verzug oder bei begründetem Verdacht auf eine erhebliche Vertragsverletzung (z. B. unzulässige Einlagerung gefährlicher Stoffe) auch ohne vorherige Zustimmung zu betreten und erforderlichenfalls zu öffnen. Nach Möglichkeit ist der Zutritt rechtzeitig anzukündigen und mit angemessener Frist anzusetzen.
6. Bei erheblichen Vertragsverstößen, insbesondere Zahlungsverzug, kann die Vermieterin nach vorheriger Ankündigung den Zugang zum Mietobjekt vorübergehend sperren. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Grund entfällt.
§ 6 Nutzung und unzulässige Einlagerung
1. Das Mietobjekt ist unbeheizt, frostgeschützt und trocken und dient ausschließlich der Lagerung von Gegenständen. Eine Klimatisierung erfolgt nicht. Die zulässige maximale Bodenbelastung beträgt 500 kg/m². Eine Nutzung zu Wohn-, Aufenthalts- oder Übernachtungszwecken ist untersagt. Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung und sind ausschließlich in dafür vorgesehenen, besonders ausgestatteten Einheiten (z. B. Wohn- oder Aufenthaltscontainer) zulässig.
2. Die im jeweiligen Standort ausgehängten Verhaltens-, Nutzungs- und Sicherheitshinweise sind verbindlicher Bestandteil des Vertrages. Insbesondere die Lagerung von Gefahrstoffen, verderblichen Waren, Tieren, Waffen sowie sonstigen verbotenen Gegenständen ist untersagt.
3. Das Mitbringen von Tieren – insbesondere Hunden – in geschlossene Mietbereiche ist untersagt, es sei denn, die Vermieterin hat zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
4. Bauliche Veränderungen des Mietobjektes sind dem Mieter nicht gestattet.
5. Verstöße gegen diese Regelung stellen eine erhebliche Vertragsverletzung dar und berechtigen die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 10. Der Mieter haftet für alle daraus entstehenden Schäden. Eine Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes der Vermieterin kann in diesem Falle ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.
§ 7 Nutzung von Schließfächern
1. Die Vermieterin stellt optional gesondert gesicherte Schließfächer zur Verfügung, die nur auf Anfrage und gegen Zahlung eines Pfands von 60 € für zwei Schlüssel und gegen Vergabe eines individuellen PIN-Codes nutzbar sind. Der PIN-Code darf nicht weitergegeben werden.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Schließfach ausschließlich zur Lagerung persönlicher Wertgegenstände (z. B. Bargeld, Schmuck, Dokumente) zu nutzen. Die Lagerung gefährlicher, verderblicher oder rechtswidriger Gegenstände ist untersagt.
3. Die Fächer befinden sich in einem feuerfesten, videoüberwachten Bereich. Die Bereitstellung stellt jedoch keine Sicherheitsgarantie und keinen Versicherungsschutz dar. Die Verwahrung erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Der Vermieter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Das Schließfach ist bei Vertragsende vollständig geräumt und verschlossen zurückzugeben. Bei Verlust eines Schlüssels kann eine Pauschale für Austausch und Neuvergabe erhoben werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Pfands besteht nur bei vollständiger und ordnungsgemäßer Rückgabe.
§ 8 Sicherheit und Brandschutz
1. Notausgänge, Fluchtwege und Durchgänge sind jederzeit freizuhalten.
2. Das Rauchen und Dampfen ist in sämtlichen Innenbereichen untersagt.
3. Offenes Feuer, pyrotechnische Mittel sowie andere brandgefährliche Handlungen sindsowohl im Gebäude als auch auf dem Gelände untersagt.
4. Die Vermieterin ist berechtigt, bei Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften den Zutritt zu verweigern oder das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen.
5. Der Mieter versichert, nur zur Einlagerung berechtigte Gegenstände einzubringen.
§ 9 Videoüberwachung
1. Die Vermieterin setzt in den Gebäuden und auf dem Gelände fest installierte Videoüberwachung ein. Diese dient der Sicherheit und dem Schutz von Personen und Eigentum, sowie der Prävention und Aufklärung von Straftaten.
2. Die Videoüberwachung erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der DS-GVO, insbesondere auf Grundlage des berechtigten Interesses gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO.
3. Die Speicherdauer beträgt regelmäßig bis zu 365 Tagen. Die Dauer ergibt sich aus einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Mindestmietdauer von 28 Tagen und der Tatsache, dass Schäden oder Zugriffsverletzungen häufig erst mit zeitlichem Abstand festgestellt werden können. Eine längere Speicherung erfolgt nur, sofern dies zur Aufklärung eines konkreten Vorfalls erforderlich ist.
4. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen der Videoüberwachung sind der Datenschutzerklärung der Vermieterin zu entnehmen.
§ 10 Mietdauer, Kündigung und Räumung
1. Die Mindestmietdauer beträgt vier Wochen. Das Mietverhältnis verlängert sich anschließend jeweils automatisch um weitere vier Wochen, sofern es nicht zuvor gekündigt wird. Nach Ablauf der Mindestmietdauer ist eine Kündigung durch den Mieter jederzeitmöglich. Ein etwaiges Guthaben des Mieters wird innerhalb von 8 Wochen in auf ein vom Mieter zu benennendes Konto erstattet.
2. Die Vermieterin ist berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Auf die Zugangsfiktion des § 4 wird hinsichtlich des Zugangs der Kündigung hingewiesen.
3. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vermieterin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht zugemutet werden kann. Ein solcher Grund ist insbesondere gegeben bei:
4. Nach erfolgter Kündigung ist das Mietobjekt unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen vollständig zu räumen und im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
5. Kommt der Mieter der Räumungsverpflichtung trotz Fristsetzung nicht nach, ist die Vermieterin nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen berechtigt, das Mietobjekt auf Kosten und Gefahr des Mieters in Gegenwart von zwei Mitarbeitern derVermieterin zu öffnen zu räumen und die vorgefundenen werthaltigen Gegenstände in ein Protokoll zu dokumentieren. Die Kosten der Ersatzvornahme trägt der Mieter. Für die Dauer der Vorenthaltung schuldet der Mieter eine Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
6. Macht der Mieter innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der ihm gesetzten Räumungsfristkeine Ansprüche auf Herausgabe geltend, ist die Vermieterin berechtigt, zurückgelassene werthaltige Gegenstände gem. § 11 zu verwerten.
§ 11 Vermieterpfandrecht, Verwertung, Entsorgung und Nachlassfall
1. Der Mieter versichert, zur Einlagerung oder Nutzung der eingebrachten Gegenstände berechtigt zu sein. Auf Verlangen hat der Mieter nachzuweisen, dass er Eigentümer der eingebrachten Sachen ist oder zur Nutzung bzw. Einlagerung befugt ist. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen des Pfandrechts oder einer Verwertung geltend gemacht werden, sofern der Mieter die Eigentumsverhältnisse unrichtig dargestellt oder nicht ausreichend aufgeklärt hat.
2. Der Vermieterin steht zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Mietverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den vom Mieter eingebrachten, pfändbaren Gegenständen zu.
3. Die der Räumung gem. § 10 folgende Verwertung werthaltiger Gegenstände erfolgt durch freihändigen Verkauf oder Versteigerung. Der Erlös wird auf offene Forderungen der Vermieterin angerechnet. Dem Mieter obliegt der Nachweis eines höheren Wertes. Ein etwaiger Überschuss wird dem Mieter – soweit bekannt – ausgekehrt, andernfalls treuhänderisch verwahrt.
4. Die der Räumung gem. § 10 folgende Verwertung offensichtlich wertloser Gegenstände (z. B. Müll, verschimmeltes Mobiliar) dürfen unmittelbar auf Kosten des Mieters entsorgt werden. Der Mieter wird hierauf bei Fristsetzung ausdrücklich hingewiesen.
5. Im Todesfall des Mieters treten die Erben in das Mietverhältnis ein (§ 1922 BGB). Sie sind verpflichtet, offene Forderungen zu begleichen und das Lagergut innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme zu räumen. Erfolgt keine Räumung, ist die Vermieterin nach weiterer Fristsetzung von mindestens 14 Tagen zur Öffnung und Verwertung gemäß den vorstehenden Absätzen berechtigt.
6. Bei Ausschlagung der Erbschaft durch sämtliche Erben oder bei Nichtermittlung eines Erben ist die Vermieterin nach Ablauf von acht Wochen seit Kenntnis des Todes berechtigt, das Mietverhältnis zu beenden, das Lagerobjekt zu öffnen und die Gegenstände zu verwerten oder – soweit nicht verwertbar – zu entsorgen. Die entstandenen Kosten trägt vorrangig der Nachlass oder derjenige, der Rechte an den Gegenständen geltend macht.
7. Eine Herausgabe erfolgt ausschließlich an den Mieter oder einen nachgewiesenen Erben. Die Vermieterin ist berechtigt, die Herausgabe bis zur vollständigen Klärung der Berechtigung und zur Begleichung offener Forderungen zu verweigern.
§ 12 Haftung der Vermieterin
1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Haftung der Vermieterin ist bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung jedoch auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Abs 1 oder Abs. 3 dieses § 12 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Diese typische Schadenshöhe wird in diesem Falle in Höhe der Versicherungssumme nach § 14angenommen.
3. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) oder soweit die Vermieterin einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
4. Eine Einlagerung ohne geeignete Schutzmaßnahmen für empfindliche oder schadensanfällige Gegenstände – insbesondere Textilien, Matratzen, Polstermöbel und ähnliche Lagergüter – kann zum Ausschluss von Haftungsansprüchen führen. Diese sind daher sachgerecht zu verpacken und gegen Schädlings- oder Umwelteinflüsse zu schützen. Entstehen daraus Schäden, ist die Vermieterin berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Mieters zu verlangen.
1. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeitenden oder sonstige von ihm eingelassene Personen am Mietobjekt, an der Ausstattung oder an gemeinschaftlich genutzten Bereichen verursacht werden.
2. Der Mieter verpflichtet sich, das überlassene Mietobjekt sowie die Gemeinschaftsflächen pfleglich und nur bestimmungsgemäß zu nutzen. Für Schäden infolge unsachgemäßer Nutzung haftet er auch bei leichter Fahrlässigkeit.
3. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen Nutzung des Mietobjektes oder sonstiger Leistungen der Vermieterin durch den Mieter resultieren.
4. Die Vermieterin ist berechtigt, für entstandene Schäden eine angemessene Schadenspauschale zu berechnen, deren Höhe sich nach dem Wiederherstellungsaufwand richtet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten; dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.
5. Verletzt der Mieter wesentliche Vertragspflichten ist die Vermieterin berechtigt, auf Kosten des Mieters erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, etwa zur Räumung, Reinigung, Entsorgung oder Sicherung. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 14 Versicherungsschutz
1. Das von der Vermieterin bereitgestellten Mietobjekt ist durch eine Sachversicherung gegen bestimmte Schäden (Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und Einbruchdiebstahl) und gegen Elementarschäden (z.B. Erdrutsch, Erdsenkung, Lawine, Überschwemmung) versichert. Die Versicherungssumme beträgt pauschal:
– bis zu 1.000 € je Mietobjekt bei einer Fläche bis einschließlich 3 m²,
– bis zu 2.000 € je Mietobjekt bei einer Fläche von mehr als 3 m².
2. Für Schäden, die nicht versichert sind oder die Versicherungssummen übersteigen, trägt der Mieter die Verantwortung und Beweislast.
3. Die Lagerung erfolgt in eigener Verantwortung des Mieters. Sofern der Wert der eingelagerten Gegenstände die Beträge gem. Abs. 1 übersteigt, hat der Mieter die Vermieterin vor Einlagerung schriftlich darauf hinzuweisen und auf Wunsch eine ergänzende Versicherung auf eigene Kosten abzuschließen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, haftet die Vermieterin nur bis zur genannten Versicherungssumme; eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Der Mieter hat den Wert der eingelagerten Gegenstände selbst zu prüfen und bei Bedarf eigenständig zusätzlichen Versicherungsschutz (z. B. Hausrat- oder Einlagerungsversicherung) abzuschließen.
§ 15 Fundsachen
1. In den Räumen der Vermieterin gefundene Gegenstände werden grundsätzlich als Fundsachen behandelt. Der Mieter verpflichtet sich, aufgefundene Gegenstände unverzüglich dem Personal der Vermieterin zu übergeben.
2. Die Vermieterin bewahrt gefundene Gegenstände für einen Zeitraum von vier Wochen auf. Eine Benachrichtigung des möglichen Eigentümers erfolgt nur bei eindeutiger Zuordnung.
3. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Vermieterin berechtigt, die Fundsachen zu entsorgen oder zu verwerten. Eine Haftung für Verlust, Beschädigung oder Nichtauffinden besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichkommende zu ersetzen.
Stand: Oktober 2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) für Co-Working Spaces
AGB der WÜBOX UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
vertreten durch die WÜBOX Verwaltungs– UG (haftungsbeschränkt)
vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Stippel und Dieter Schraud
nachfolgend „Vermieterin“ oder „WÜBOX“
Hertzstraße 5, 97076 Würzburg
Telefon 0931 – 8099 7810
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird für die Mieterseite die männliche Form verwendet. Diese gilt für Personen aller Geschlechter gleichermaßen.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen und Vertragsabschluss
1. Diese AGB gelten für alle Mietverhältnisse, zwischen der Vermieterin und Verbrauchern oder Unternehmern (nachfolgend „Mieter“) über Arbeitsplätzen, Besprechungs-, Konferenz- oder Seminarräume („Mietobjekt“) an den von der Vermieterin in Würzburg betriebenen Standorten. Der jeweils gemietete Standort ergibt sich aus dem Vertrag.
2. Es gilt die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB. Abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag haben Vorrang.
3. Ergänzend zu diesen AGB wird auf die geltenden, im Aushang befindlichenVerhaltensregeln sowie die Datenschutzerklärung der Vermieterin in ihrer jeweils aktuellen Fassung hingewiesen.
4. Eine Reservierungsanfrage begründet noch keinen verbindlichen Mietvertrag. Der Vertrag kommt erst durch ausdrückliche Annahme durch die Vermieterin oder durch Zahlung der Miete zustande.
§ 2 Mietzins, Kaution, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1. Die Miete ist im Voraus zu zahlen und wird spätestens am dritten Werktag vor Beginn des jeweiligen Mietzeitraums fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der Vermieterin. Zusätzliche Leistungen wie Technik oder Catering bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden zusätzlich berechnet.
2. Der Mieter leistet eine Kaution, zur Sicherung sämtlicher Ansprüche der Vermieterin. Die Rückzahlung erfolgt nach ordnungsgemäßer Rückgabe binnen acht Wochen auf ein vom Mieter benanntes Konto.
3. Die Vermieterin ist berechtigt, bei berechtigtem Interesse – insbesondere bei negativer Bonitätsauskunft, zweimaligem Zahlungsverzug oder bei fehlendem SEPA-Lastschriftmandat – eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu drei Mietraten zu verlangen. Die Vorauszahlung ist zusätzlich zur Kaution zu leisten und mit künftigen Mietraten zu verrechnen.
4. Bei einer Rücklastschrift infolge Kontounterdeckung oder unberechtigtem Widerspruch hat der Mieter die dadurch entstehenden Bankgebühren, eine Bearbeitungspauschale von 10 € sowie weitere Verzugsschäden zu tragen. Ab dem fünften Werktag nach Fälligkeit liegt Zahlungsverzug vor, und wird mit € 12,50 Spätgebühr berechnet.
5. Gerät der Mieter mit mehr als einer Mietzahlung in Verzug, entfällt rückwirkend ein gewährter Rabatt. Es gilt dann der reguläre Mietpreis zzgl. Umsatzsteuer.
§ 3 Übergabe und Rückgabe
1. Das Mietobjekt und dessen Ausstattung (z. B. Tische, Stühle, Monitore, Internetzugang) werden dem Mieter zum Beginn der vereinbarten Nutzungszeit in funktionsfähigem, sauberem und ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Etwaige Mängel sind der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.
2. Nach Ende der Nutzung hat der Mieter das Mietobjekt vollständig zu räumen, aufzuräumen und im ursprünglichen Zustand, samt überlassener Ausstattung zurückzugeben. Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen und verursachte Schäden der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Persönliche Gegenstände sind zu entfernen.
3. Erfolgt die Rückgabe verspätet oder in nicht vertragsgemäßem Zustand, behält sich der Anbieter vor, eine Nutzungsentschädigung in Höhe des üblichen Tagessatzes, sowie etwaige Reinigungskosten pauschal in Rechnung zu stellen. Beschädigungen oder fehlende Ausstattungsteile werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
4. Nach Vertragsende wird der überlassene Zugangscode deaktiviert und der Mieter darf die Co-Working Spaces ohne Zustimmung des Vermieters nicht mehr betreten.
§ 4 Buchung und Stornierung
1. Die Buchung von Arbeitsplätzen kann einzeln oder über eine 10er-Karte erfolgen. Die 10er-Karte berechtigt zur Nutzung von insgesamt zehn Tagen innerhalb von 2 Monaten ab Ausstellungsdatum. Jeder Nutzungstag wird über einen Zugangscode freigeschaltet. Eine vorherige Reservierung von Nutzungstagen ist möglich, jedoch abhängig von der aktuellen Verfügbarkeit. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder eine bestimmte Zeit besteht nicht.
2. Eine kostenfreie Stornierung gebuchter Nutzungstage ist bis spätestens 48 Stunden vor dem gebuchten Nutzungstag möglich. Die Stornierung muss zumindest in Textform per E-Mail an die Vermieterin erfolgen. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen gilt der Nutzungstag als vollständig in Anspruch genommen; bei 10er-Karten wird der Tag als verbraucht gewertet.
3. Wird eine Buchung seitens der Vermieterin abgesagt, oder muss die Nutzung aus von der Vermieterin zu vertretenden Gründen entfallen (z. B. technischer Defekt, Sanierung), erfolgt keine Anrechnung auf das Nutzungskontingent. Bereits gezahlte Miete wird wahlweise gutgeschrieben oder erstattet.
§ 5 Verhaltensregeln, Zugang und Betretungsrechte
1. Der Mieter verpflichtet sich, die jeweiligen Standort ausgehängten Verhaltensregeln einzuhalten. Diese sind Bestandteil des Mietverhältnisses.
2. Der Mieter erhält zur Zutrittskontrolle zum jeweiligen Standort einen persönlichen Zugangscode („PIN-Code“) welcher sorgfältig und vertraulich zu behandeln ist. Für die Sicherung der überlassenen Einheit hat der Mieter ein eigenes, geeignetes Schloss mitzubringen und auf eigene Kosten anzubringen, welches bei Vertragsende vollständig zu entfernen ist.
3. Der Zugang zu den gemieteten Räumen ist nur zu den bekannt gegebenen Öffnungszeiten (zur Zeit 06:00 – 22:00 Uhr) zulässig, es sei denn Abweichendes ist individuell schriftlich vereinbart.
3. Bei regulärer Nutzung ist der Zutritt ausschließlich dem Mieter sowie den von ihm namentlich benannten und von der Vermieterin in Textform bestätigten Personen gestattet.
4. Bei gebuchten Veranstaltungen (z. B. Feiern, Workshops) ist die maximale Personenzahl im Vorfeld anzugeben. Der Mieter haftet dafür, dass nur eingeladene Gäste Zugang erhalten und die zulässige Kapazität des Mietobjekts nicht überschritten wird. Die Vermieterin kann vor Betreten einen Nachweis der Berechtigung verlangen. Für das Verhalten von Begleit-Personen haftet der Mieter wie für eigenes Verhalten.
5. Der vorhandene Lastenaufzug darf nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
6. Bei erheblichen Vertragsverstößen, insbesondere Zahlungsverzug, kann die Vermieterin nach vorheriger Ankündigung den Zugang zum Mietobjekt vorübergehend sperren. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Grund entfällt.
§ 6 Nutzung
1. Eine Übernachtung ist grundsätzlich nicht Bestandteil der Co-Working-Nutzung. Eine Nutzung des Mietobjekts zu Übernachtungszwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung der Vermieterin und nur in ausdrücklich freigegebenen Bereichen zulässig. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
2. Die im jeweiligen Standort ausgehängten Verhaltens-, Nutzungs- und Sicherheitshinweise sind verbindlicher Bestandteil des Vertrages.
3. Die Nutzung technischer Ausstattung (z. B. Beamer, WLAN, Kaffeemaschine) erfolgt auf eigene Gefahr. Die Nutzbarkeit des Internetzugangs wird im Rahmen der technischen Möglichkeiten gewährleistet. Ein Anspruch auf unterbrechungsfreie Verfügbarkeit besteht nicht.
4. Das Mitbringen von Tieren – insbesondere Hunden – in geschlossene Mietbereiche ist untersagt, es sei denn, die Vermieterin hat zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
5. Bauliche Veränderungen sowie feste Installationen durch den Mieter sind unzulässig. Das eigenmächtige Entfernen oder Austauschen von Mobiliar (z. B. Tische, Stühle, Trennwände), das Verlegen von Kabeln oder sonstige Eingriffe in die Ausstattung und Raumstruktur sind nicht gestattet.
6. Verstöße gegen diese Regelung stellen eine erhebliche Vertragsverletzung dar und berechtigen die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 10. Der Mieter haftet für alle daraus entstehenden Schäden. Eine Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes kann in diesem Falle ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.
§ 8 Sicherheit und Brandschutz
1. Notausgänge, Fluchtwege und Durchgänge sind jederzeit freizuhalten.
2. Das Rauchen und Dampfen ist in sämtlichen Innenbereichen untersagt.
3. Offenes Feuer, pyrotechnische Mittel sowie andere brandgefährliche Handlungen sind sowohl im Gebäude als auch auf dem Gelände untersagt.
4. Die Vermieterin ist berechtigt, bei Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften den Zutritt zu verweigern oder das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen.
§ 9 Videoüberwachung
1. Die Vermieterin setzt in bestimmten Bereichen der Co-Working Flächen (z.B. Eingangsbereich, Gemeinschaftsflächen) Videoüberwachung ein. Diese dient der Sicherheit und dem Schutz von Personen und Eigentum, sowie der Prävention und Aufklärung von Straftaten.
2. Die Videoüberwachung erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der DS-GVO, insbesondere auf Grundlage des berechtigten Interesses gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO.
3. Aufzeichnungen werden grundsätzlich nach 72 Stunden automatisch gelöscht, sofern kein Vorfall eine längere Speicherung erfordert.
4. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen der Videoüberwachung sind der Datenschutzerklärung der Vermieterin zu entnehmen.
§ 10 Mietdauer, Kündigung aus wichtigem Grund
1. Die Mietdauer wird einzelvertraglich festgelegt. Bei Dauermietverhältnissen (z. B. fester Arbeitsplatz oder Raum zur monatlichen Nutzung) beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochenzum Monatsende, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.
2. Die Vermieterin ist berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
3. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht zugemutet werden kann. Ein solcher Grund ist insbesondere gegeben bei:
4. Nach erfolgter Kündigung ist das Mietobjekt unverzüglich zu räumen und im ursprünglichen Zustand zurückzugeben.
§ 11 Kein Konkurrenzschutz
Ein Anspruch auf Konkurrenzschutz wird nicht gewährt. Die Vermieterin ist berechtigt, weitere Mieter mit gleichartigem oder ähnlichem Tätigkeitsbereich in denselben oder angrenzenden Räumlichkeiten unterzubringen.
§ 12 Haftung der Vermieterin
1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Haftung der Vermieterin ist bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung jedoch auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Abs 1 oder Abs. 3 dieses § 11 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
3. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) oder soweit die Vermieterin einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
§ 13 Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeitenden, Beauftragten, Gästen oder sonstige von ihm eingelassene Personen am Mietobjekt, an der Ausstattung oder an gemeinschaftlich genutzten Bereichen verursacht werden.
2. Der Mieter verpflichtet sich, die überlassenen Arbeitsplätze sowie die Gemeinschaftsflächen pfleglich und nur bestimmungsgemäß zu nutzen. Für Schäden infolge unsachgemäßer Nutzung haftet er auch bei leichter Fahrlässigkeit.
3. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen Nutzung des Mietobjekts oder dessen Ausstattung der Vermieterin durch den Mieter resultieren.
4. Die Vermieterin ist berechtigt, für entstandene Schäden eine angemessene Schadenspauschale zu berechnen, deren Höhe sich nach dem Wiederherstellungsaufwand richtet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten; dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.
5. Verletzt der Mieter wesentliche Vertragspflichten ist die Vermieterin berechtigt, auf Kosten des Mieters erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, etwa zur Räumung, Reinigung, Entsorgung oder Sicherung. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
6. Der Mieter haftet selbst für mitgebrachte Gegenstände – insbesondere Technik, Wertgegenstände oder persönliche Sachen von ihm oder seinen Gästen. Die Vermieterin übernimmt hierfür keine Obhut und keine Haftung, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Vermieterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen.; eine Bewachung oder besondere Sicherung erfolgt nicht.
§ 14 Versicherungsschutz
1. Die Vermieterin unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung für Schäden, die durch ihren Geschäftsbetrieb an Personen oder Sachen Dritter verursacht werden. Eine Versicherung für vom Mieter mitgebrachte oder eingebrachte Gegenstände besteht nicht.
2. Für die Versicherung seines Eigentums (z. B. Laptops, Unterlagen, Technik) ist der Mieter selbst verantwortlich.
3. Die Nutzung der Co-Working Spaces erfolgt in eigener Verantwortung des Mieters. Er wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er selbst geeignete Versicherungen (z. B. Elektronikversicherung, Haftpflichtversicherung) abschließen sollte, wenn er Wertgegenstände im Co-Working-Space aufbewahrt oder nutzt.
1. In dem Mitobjekt der Vermieterin gefundene Gegenstände werden grundsätzlich als Fundsachen behandelt. Der Mieter verpflichtet sich, aufgefundene Gegenstände unverzüglich dem Personal der Vermieterin zu übergeben.
2. Die Vermieterin bewahrt gefundene Gegenstände für einen Zeitraum von vier Wochen auf. Eine Benachrichtigung des möglichen Eigentümers erfolgt nur bei eindeutiger Zuordnung.
3. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Vermieterin berechtigt, die Fundsachen zu entsorgen oder zu verwerten. Eine Haftung für Verlust, Beschädigung oder Nichtauffinden besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 16 Alternative Streitbeilegung – Mediation
1. Die Parteien verpflichten sich, vor Beschreiten des Rechtsweges Streitigkeiten aus diesem Vertrag, bezüglich seiner Gültigkeit oder Durchführung gütlich durch Verhandlungen zu lösen.
2. Gelingt es den Parteien nicht, Ihre Meinungsverschiedenheiten binnen 30 Tagen nach Beginn der Verhandlungen beizulegen, werden die Parteien, werden die Parteien ein Mediationsverfahren durchführen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhandlungen nicht bitten 15 Tagen nach Zugang der Aufforderung einer Partei zur gütlichen Verhandlung gemäß Abs. 1.aufgenommen worden ist.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichkommende zu ersetzen.
Stand: Oktober 2025

